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Um in einem Betrieb mit Flurförderzeugen (z.B. Stapler) fahren und arbeiten zu dürfen wird ein Flurfördermittelschein (umgangssprachlich auch als Staplerschein bezeichnet) benötigt. Zum Fahren eines Flurförderzeuges außerhalb eines Betriebsgeländes muss zusätzlich die Fahrerlaubnisklasse L oder T erworben sein. Das Bedienen dieser Flurförderzeuge wird durch die verschiedensten Bestimmungen geregelt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) haben dafür verschiedene Regelwerke erstellt. Der Gesetzgeber verlangt für den Flurfördermittelschein eine Ausbildung mit Prüfung in Theorie und Praxis. Die Ausbildung erfolgt nach BG Grundsatz 925 (BGG 925) der BGHW. Es werden die spezifischen Funktionen und die besonderen physikalischen Eigenschaften von Flurförderzeugen geschult. Mit dieser in Deutschland einheitliche Ausbildung sowie den verpflichtenden Unfallverhütungsvorschriften will der Gesetzgeber eine bessere Qualifikation der „Bediener“ eines Flurförderzeuges erreichen. Durch das sichere Bedienen oder Fahren eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder Fahrerstand, sollen Personen oder Sachschäden verhindert werden.

Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu. Wer einen Kraftfahrzeugführerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt – im Unterschied zum Lastkraftwagen – vor dem Fahrer frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst. Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeugführerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen. Dieser BG-Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen zu befähigen.

  • Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert.
  • Dieser BG-Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden. Da auf Grund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) bei dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist, genügt es gemäß § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27), wenn die Fahrer in der Handhabung dieser Geräte unterwiesen sind. Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen.

Innerbetrieblicher Einsatz:

  • Für das selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand im innerbetrieblichen Einsatz darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind und die Ihre Befähigung, Eignung und Ausbildung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben.
  • Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

  • Mindestalter 18 Jahre
    • Im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt.
      Dabei sollte der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein.
  • körperliche Eignung
    • Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
    • Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte (BGI 504-25).
  • geistige und charakterliche Eignung
    • Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
      – das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
      – die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
      – die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr:

Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

Allgemeine Ausbildung:

  • Die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung
  • Im theoretischen Teil lernt der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Flurförderzeuge (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.
  • Im praktischen Teil lernt der Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug
  • In einer Abschlussprüfung weist der Teilnehmer seine theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach
  • Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. Der Teilnehmer erhält ein Zertifikat.

Staplerschulung

Juli
keine Schulung 

August
keine Schulung 

September
21.09.2024 – Samstag Beginn: 8:00 Uhr / Ende: 17:00 Uhr 

Oktober
keine Schulung 

November
09.11.2024 – Samstag Beginn: 8:00 Uhr / Ende: 17:00 Uhr 

Dezember
07.12.2024 – Samstag Beginn: 8:00 Uhr / Ende: 17:00 Uhr 

Der Unterricht findet für alle Kurse von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr in unserer Fahrschule im Kanzachhof 1 in 88276 Berg statt.

Folgendes wird für die Teilnahme am Kurs benötigt:

⇒ Sicherheitsschuhe für die praktische Ausbildung

⇒ 1 Passbild für das Aushändigen des Staplerscheins

Kursgebühr:    349.- €

Es sind noch Plätze FREI, hier geht es zur Anmeldung.Button_GO_trans [25x25]

Begrenzte Teilnehmeranzahl für alle Kurse.